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Außenreinigung von der Steuer absetzen: Handwerkerleistung nutzen

Von Björn & Christian, Gründer von Sauber von Dauer6 Min. Lesezeit

Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb reinigen lässt, kann die Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Handwerkerleistung in der Steuererklärung geltend machen. Abziehbar ist dabei nur der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenanteil, nicht das Material. Entscheidend sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reinigungsleistungen an der selbst genutzten Immobilie können als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich begünstigt sein.
  • Abziehbar ist nur der Anteil für Arbeit, Anfahrt und Maschinen, nicht das Material.
  • Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Barzahlung wird nicht anerkannt.
  • Die Begünstigung gilt für selbst genutzte Objekte, bei Vermietung greifen andere Regeln (Werbungskosten).
  • Die konkrete Höhe und Anwendung hängt vom Einzelfall ab, dafür ist der Steuerberater die richtige Adresse.

Eine Dach-, Fassaden- oder Pflasterreinigung, etwa eine Fassadenreinigung mit Langzeitschutz, ist eine Investition in den Werterhalt der Immobilie. Was viele Eigentümer nicht auf dem Schirm haben: Ein Teil der Kosten kann sich über die Steuererklärung wieder bemerkbar machen. Der Schlüssel ist die sogenannte haushaltsnahe Handwerkerleistung. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, ersetzt aber keine Beratung durch einen Steuerberater, da die Details vom Einzelfall abhängen.

Was eine haushaltsnahe Handwerkerleistung ist

Der Gesetzgeber fördert handwerkliche Arbeiten, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Dazu zählen Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, und darunter fallen grundsätzlich auch Reinigungsarbeiten an der selbst genutzten Immobilie, etwa die Reinigung von Dach, Fassade, Dachrinne oder Pflasterflächen durch einen Fachbetrieb. Der Sinn dahinter ist, Schwarzarbeit unattraktiver zu machen und legale Handwerksleistungen zu fördern.

Wichtig ist der Begriff Haushalt: Die Leistung muss auf dem Grundstück erbracht werden, das Sie selbst bewohnen. Das schließt das Haus, die Wohnung und das zugehörige Grundstück ein.

Was abziehbar ist und was nicht

Der wichtigste Punkt für die Praxis: Begünstigt ist nur der Lohnanteil, nicht das Material. Konkret bedeutet das:

  • Abziehbar: Arbeitskosten, Anfahrtskosten und Maschinenkosten, also der reine Leistungsanteil.
  • Nicht abziehbar: Materialkosten, etwa das eingesetzte Schutzmittel.
  • Voraussetzung: Diese Anteile müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein, damit sich der begünstigte Betrag ermitteln lässt.

Genau deshalb ist eine ordentliche, aufgeschlüsselte Rechnung so wichtig. Weist sie nur einen Gesamtbetrag aus, fehlt die Grundlage, um den Lohnanteil geltend zu machen. Ein seriöser Fachbetrieb stellt die Rechnung entsprechend aus.

Sauber von Dauer stellt ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesenem Leistungsanteil. So haben Sie die Grundlage, um den begünstigten Anteil bei Ihrer Steuererklärung anzusetzen. Die konkrete Berücksichtigung klärt Ihr Steuerberater.

Die formalen Voraussetzungen

Damit das Finanzamt die Leistung anerkennt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein, an denen es in der Praxis oft scheitert.

Ordnungsgemäße Rechnung

Es muss eine Rechnung des ausführenden Betriebs vorliegen, die die Leistung beschreibt und den Lohnanteil erkennen lässt. Eine reine Quittung oder ein Pauschalbeleg ohne Aufschlüsselung genügt nicht.

Zahlung per Überweisung

Der Betrag muss unbar gezahlt werden, also per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine Rechnung vorliegt. Bewahren Sie den Zahlungsnachweis zusammen mit der Rechnung auf.

Selbstnutzer und Vermieter: ein wichtiger Unterschied

Die haushaltsnahe Handwerkerleistung gilt für selbst genutzte Immobilien. Wer ein Objekt vermietet, kann die Reinigungskosten in der Regel nicht hierüber, aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen, oft sogar in vollem Umfang inklusive Material. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, ob Sie selbst nutzen oder vermieten. Auch das ist ein Punkt, den Sie mit Ihrem Steuerberater klären sollten.

Warum dieser Beitrag keine Steuerberatung ist

Steuerrecht ist Einzelfallrecht. Die genaue Höhe der Begünstigung, Höchstgrenzen, die Anrechnung im jeweiligen Jahr und die Wechselwirkung mit anderen Posten hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, damit Sie das Thema überhaupt auf dem Schirm haben. Die verbindliche Auskunft erteilt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

Was Sie unabhängig davon richtig machen können: eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen und per Überweisung zahlen. Damit halten Sie sich die Möglichkeit offen, die Leistung steuerlich geltend zu machen. Sauber von Dauer unterstützt das durch transparente, aufgeschlüsselte Rechnungen.

Sauber von Dauer arbeitet ohne Subunternehmer in sechs Bundesländern. Über den Preisrechner erhalten Sie eine erste Preisindikation, der verbindliche Festpreis entsteht nach der Begutachtung vor Ort.
Björn van Diemen und Christian Schlick, die Gründer von Sauber von Dauer

Über die Autoren

Björn van Diemen & Christian Schlick · Gründer von Sauber von Dauer

Björn van Diemen und Christian Schlick führen das inhabergeführte Fachunternehmen für Außenflächenreinigung aus Haßloch selbst: eigene Teams statt Subunternehmer und tägliche Praxis auf Dach, Fassade und Steinflächen. Jede Empfehlung in diesem Ratgeber verantworten sie persönlich.

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Häufige Fragen

Kann ich eine Dach- oder Fassadenreinigung von der Steuer absetzen?

Bei selbst genutzten Immobilien kann die Reinigung als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich begünstigt sein. Abziehbar ist nur der Anteil für Arbeit, Anfahrt und Maschinen, nicht das Material. Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Die konkrete Höhe klärt Ihr Steuerberater.

Welcher Teil der Reinigungskosten ist absetzbar?

Nur der Lohnanteil, also Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten. Die Materialkosten, etwa für Schutzmittel, sind nicht begünstigt. Damit sich der abziehbare Betrag ermitteln lässt, müssen diese Anteile in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.

Warum darf ich nicht bar bezahlen?

Das Finanzamt erkennt Barzahlungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen grundsätzlich nicht an, auch wenn eine Rechnung vorliegt. Der Betrag muss per Überweisung gezahlt werden, und Sie sollten den Zahlungsnachweis zusammen mit der Rechnung aufbewahren.

Gilt das auch für vermietete Objekte?

Nein, dort gilt ein anderer Weg. Bei vermieteten Immobilien lassen sich Reinigungskosten in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen, oft inklusive Material. Welcher Weg für Sie gilt, hängt von der Nutzung ab und gehört in die Hand Ihres Steuerberaters.

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