Eine Dach-, Fassaden- oder Pflasterreinigung, etwa eine Fassadenreinigung mit Langzeitschutz, ist eine Investition in den Werterhalt der Immobilie. Was viele Eigentümer nicht auf dem Schirm haben: Ein Teil der Kosten kann sich über die Steuererklärung wieder bemerkbar machen. Der Schlüssel ist die sogenannte haushaltsnahe Handwerkerleistung. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, ersetzt aber keine Beratung durch einen Steuerberater, da die Details vom Einzelfall abhängen.
Was eine haushaltsnahe Handwerkerleistung ist
Der Gesetzgeber fördert handwerkliche Arbeiten, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Dazu zählen Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, und darunter fallen grundsätzlich auch Reinigungsarbeiten an der selbst genutzten Immobilie, etwa die Reinigung von Dach, Fassade, Dachrinne oder Pflasterflächen durch einen Fachbetrieb. Der Sinn dahinter ist, Schwarzarbeit unattraktiver zu machen und legale Handwerksleistungen zu fördern.
Wichtig ist der Begriff Haushalt: Die Leistung muss auf dem Grundstück erbracht werden, das Sie selbst bewohnen. Das schließt das Haus, die Wohnung und das zugehörige Grundstück ein.
Was abziehbar ist und was nicht
Der wichtigste Punkt für die Praxis: Begünstigt ist nur der Lohnanteil, nicht das Material. Konkret bedeutet das:
- Abziehbar: Arbeitskosten, Anfahrtskosten und Maschinenkosten, also der reine Leistungsanteil.
- Nicht abziehbar: Materialkosten, etwa das eingesetzte Schutzmittel.
- Voraussetzung: Diese Anteile müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein, damit sich der begünstigte Betrag ermitteln lässt.
Genau deshalb ist eine ordentliche, aufgeschlüsselte Rechnung so wichtig. Weist sie nur einen Gesamtbetrag aus, fehlt die Grundlage, um den Lohnanteil geltend zu machen. Ein seriöser Fachbetrieb stellt die Rechnung entsprechend aus.
Die formalen Voraussetzungen
Damit das Finanzamt die Leistung anerkennt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein, an denen es in der Praxis oft scheitert.
Ordnungsgemäße Rechnung
Es muss eine Rechnung des ausführenden Betriebs vorliegen, die die Leistung beschreibt und den Lohnanteil erkennen lässt. Eine reine Quittung oder ein Pauschalbeleg ohne Aufschlüsselung genügt nicht.
Zahlung per Überweisung
Der Betrag muss unbar gezahlt werden, also per Überweisung auf das Konto des Betriebs. Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt, selbst wenn eine Rechnung vorliegt. Bewahren Sie den Zahlungsnachweis zusammen mit der Rechnung auf.
Selbstnutzer und Vermieter: ein wichtiger Unterschied
Die haushaltsnahe Handwerkerleistung gilt für selbst genutzte Immobilien. Wer ein Objekt vermietet, kann die Reinigungskosten in der Regel nicht hierüber, aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen, oft sogar in vollem Umfang inklusive Material. Welcher Weg gilt, hängt davon ab, ob Sie selbst nutzen oder vermieten. Auch das ist ein Punkt, den Sie mit Ihrem Steuerberater klären sollten.
Warum dieser Beitrag keine Steuerberatung ist
Steuerrecht ist Einzelfallrecht. Die genaue Höhe der Begünstigung, Höchstgrenzen, die Anrechnung im jeweiligen Jahr und die Wechselwirkung mit anderen Posten hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, damit Sie das Thema überhaupt auf dem Schirm haben. Die verbindliche Auskunft erteilt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.
Was Sie unabhängig davon richtig machen können: eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen und per Überweisung zahlen. Damit halten Sie sich die Möglichkeit offen, die Leistung steuerlich geltend zu machen. Sauber von Dauer unterstützt das durch transparente, aufgeschlüsselte Rechnungen.
